Rückliefer­vergütung und Herkunfts­nachweise für Ihren Solarstrom

Die EWK Energie AG kauft Ihren Solarstromüberschuss und sorgt dafür, dass Ihre nachhaltige Energieproduktion durch Herkunftsnachweise bestätigt wird. Profitieren Sie von fairen Rückliefervergütungen und tragen Sie aktiv zur Energiewende bei.

Rückliefervergütung

Die EWK Energie AG kauft den überschüssigen Strom von Ihrer Energieerzeugungsanlage (EEA)

Produziert Ihre Energieerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage) mehr Strom als Sie gerade verbrauchen, kauft die EWK Energie AG Ihnen diesen ab und speist ihn ins Stromnetz ein. Für die Einspeisung in unser Netz erhalten Sie eine Vergütung, welche sich nach dem quartalsweisen vom Bundesamt für Energie (BFE) berechneten Referenz-Marktpreis richtet.

Liegt der Referenz-Marktpreis unterhalb der Minimalvergütung, wird diese angewendet. Die Minimalvergütung hängt bei Photovoltaikanlagen vom Eigenverbrauch und der Modul-/Anlageleistung ab.

Minimalvergütungen 2026

Technologie
Modulleistung/Anlageleistung
Minimalvergütung
in Rp./kWh (exkl. MwSt.)
PV
≤ 30 kW
6,0
30 – 150 kW mit Eigenverbrauch
5,81 – 1,20¹
30 – 150 kW ohne Eigenverbrauch
6,2
> 150 kW
0,0³
Wasser
≤ 150 kW
12,0
> 150 kW
0,0³
Übrige²
0,0³

¹ Die Höhe der leistungsabhängigen Minimalvergütung errechnet sich gemäss BFE wie folgt: 180 / Anlageleistung (in kW).
Beispiele: bei einer 60 kW-Anlage beträgt die Minimalvergütung 3,0 Rp./kWh (180/60=3,0), bei 100 kW sind es 1,8 Rp./kWh (180/100=1,8)

² Erzeugung durch Wind, Biomasse, Blockheizkraft etc.

³ Die Minimalvergütung 0,0 Rp./kWh bedeutet, dass jeweils der publizierte Referenz-Marktpreis vergütet wird.

Herkunftsnachweise (HKN)

Die EWK Energie AG vergütet Ihre HKN

Auf freiwilliger Basis gibt die EWK Energie AG allen Betreiberinnen und Betreiber mit einer beglaubigten Photovoltaikanlage die Möglichkeit, ihre Herkunftsnachweise an die EWK Energie AG zu verkaufen.

Für jede Kilowattstunde Strom, die ins öffentliche Netz eingespeist wird, kann ein Herkunftsnachweis (HKN) ausgestellt werden. Dieses Zertifikat bestätigt die Art der Stromproduktion, den Zeitpunkt sowie die Herkunft und besondere Qualitätsmerkmale des erzeugten Stroms.

Ihre Vorteile

HKN Abnahmebedingungen

Vergütungspreise der Herkunftsnachweise von Photovoltaikanlagen 2026

<100 kW Anlageleistung, exkl. MwSt.

2.5 Rp./kWh

>=100 kW Anlageleistung, exkl. MwSt.

1 Rp./kWh

Eingabefristen

Unter Einhaltung der Eingabefristen werden die Herkunftsnachweise ab dem folgenden Quartal abgenommen. Vorausgesetzt ist die abgeschlossene Anmeldung.

  • 15. November für die Abnahme der HKN per 1. Januar des Folgejahres
  • 15. Februar für die Abnahme der HKN per 1. April
  • 15. Mai für die Abnahme der HKN per 1. Juli
  • 15. August für die Abnahme der HKN per 1. Oktober

Anmeldung zur Übernahme der Herkunftsnachweise durch die EWK Energie AG

Anmeldung Übernahme HKN durch EWK auf Website

FAQ

Sie besitzen eine Energieerzeugungsanlage (EEA) im Versorgungsgebiet der EWK Energie AG und möchten wissen, wie die eingespeiste Energie vergütet wird und was Sie in der Steuererklärung angeben müssen? Antworten auf die gängigsten Fragen finden Sie untenstehend.

Die EWK Energie AG erstellt quartalsweise eine Abrechnung über die Vergütung der eingespeisten Energie.

Eine Energieerzeugungsanlage (EEA) ist eine technologieneutrale Formulierung für eine Anlage, die Energie erzeugt. Dies kann eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage oder kurz PVA), ein Wasserkraftwerk, eine Windturbine oder ähnliches sein.

Im Zusammenhang mit dem JA zum «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» vom 9. Juni 2024, wurden die maximal der Grundversorgung anrechenbaren Energiekosten regulatorisch angepasst. Ab dem 1.1.2026 darf Eniwa entstandene Vergütungskosten nur noch in der Höhe des Referenz-Marktpreises des BFE beziehungsweise im Umfang der anzuwendenden Minimalvergütungen geltend machen.

Die Abnahme- und Vergütungspflicht von überschüssiger Energie durch die Eniwa basiert auf Art. 15 Energiegesetz (EnG) und bleibt bestehen. Die Berechnung und Publikation des Referenz-Marktpreises erfolgt auf Grundlage von Art. 15 Energieförderungsverordnung (EnFV). Die Höhe der Minimalvergütung basiert auf Art. 12 Energieverordnung (EnV).

Für Herkunftsnachweise vergütet die EWK Energie AG 2.5 Rp./kWh für Anlagen bis 100 kWp und 1 Rp./kWh für Anlagen ≥ 100 kWp.

Mit dem JA am 9. Juni 2024 zum «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» wird die Rückliefervergütung aus Photovoltaik-Anlagen per 1. Januar 2026 gesetzlich neu geregelt. Neu richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis für Photovoltaik des Bundesamts für Energie (BFE). Für Anlagen bis 150 Kilowattpeak (kWp) Modulleistung gilt zudem eine gesetzlich garantierte Minimalvergütung, um tiefe Marktpreise abzufedern. Die Minimalvergütung ist abhängig von der Modulleistung und vom Eigenverbrauch.

Die Minimalvergütung hängt von der installierten Modulleistung und dem Eigenverbrauch ab. Eine übersichtliche Darstellung finden Sie im Preisblatt:

Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet und veröffentlicht den Referenz-Marktpreis je Technologie vierteljährlich (siehe EnFV Art. 15). Die Publikation erfolgt bis spätestens zwei Wochen nach Quartalsende.
Eniwa bringt die aus der Rücklieferung resultierende Gutschrift auf Ihrer Quartals- oder Monatsrechnung in Abzug. Entsteht dabei ein Guthaben zu Ihren Gunsten, wird dieses vierteljährlich von Eniwa auf Ihr Bankkonto ausbezahlt.
Durch die vierteljährliche BFE-Publikation erfolgt die Gutschrift für Ihre Rücklieferung entsprechend auch vierteljährlich.

Ja, es sind in jedem Fall die nötigen Unterlagen einzureichen, auch bei einem Minussaldo.

Bitte konsultieren Sie hierzu die jeweilige Wegleitung oder das Steuerbuch Ihres Kantons.

Der Kanton Aargau wendet das Bruttoprinzip an.

Beim Bruttoprinzip wird der gesamte Betrag der Rückliefervergütung (Einspeisung ins Netz) als Einkommen berücksichtigt. Ein Abzug der eigenen Stromkosten ist nicht möglich. Auch wenn Ihre Stromrechnung höher ausfällt als die Vergütung, bleibt die volle Einspeisevergütung steuerpflichtig.

Beispiel:
1000 CHF Vergütung für eingespeiste Energie – 800 CHF Strombezug (Stromrechnung)

Die gesamte Vergütung für eingespeiste Energie von 1000 CHF ist als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren.

Bitte melden Sie sich für allfällige Fragen bei der Pronovo AG.

Sämtliche Rechnungen (ob Bezug oder Rücklieferung) können Sie im Kundenportal einsehen.